Satzung
Mieterverein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Mieterverein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.
4. Der Verein ist dem Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
- die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse;
-die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens u.a. bei der Förderung auf öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen;
-den Zusammenschluss aller Mieter in Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und Umgebung;
- die Vertretung der Interessen der Mieter, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken;
- die soziale Wohnraumförderung
2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:
1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Vorträge und Versammlungen sowie sonstige Öffentlichkeitsarbeit.
2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der die Vereinssatzung anerkennt (ordentliche Mitgliedschaft).
2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag oder Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.
4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis und einen Abdruck der Vereinssatzung.
5. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied eine Zustimmung.
6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
§ 5 Vereinsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehenden Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem deutschen Mieterbund angehörigen Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Das Mitglied hat bei Vereinsbeitritt einen für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist jeweils am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 4 und 5 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.
4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.
In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z. B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.
5. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Mieterzeitung entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.
Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehenden Beitragsteile verursacht wird.
6. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
7. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien in Anspruch zu nehmen.
2. Den Mitgliedern wird unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes gewährt:
a) kostenlose Beratung in allen Miet- u. Pachtangelegenheiten
b) Erteilung schriftlicher Auskünfte und außergerichtlicher Schriftverkehr in allen Miet- und Pachtangelegenheiten, jedoch nur für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung oder bei gewerblichen Mietverhältnissen für das selbst genutzte Pachtobjekt
c) Das Mietglied erhält kostenlos die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes e.V.. Diese erscheint alle zwei Monate und liegt in der Vereinsgeschäftsstelle in Ludwigshafen aus. Sie wird bei Erscheinen außerdem im Internet auf der Vereinshomepage unter www.mieterverein-lu.de veröffentlicht.
3. Es besteht kein Anspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 5 in Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.
4. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge festgelegt werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Er kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme von Beratungen festlegen.
Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.
Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
5. Bei Umzug hat das Mitglied dem Verein unverzüglich seine neue Anschrift mitzuteilen. Andernfalls ist der Verein berechtigt, die neue Anschrift des Mitgliedes zu ermitteln. Hierbei entstehende Auslagen trägt das Mitglied.
6. Über die Beratungen und den außergerichtlichen Schriftverkehr hinaus kann der Verein dem Mitglied in geeigneten Mietstreitigkeiten vor Amts- und Landgerichten Rechtsschutz gewähren. Ein geeigneter Fall liegt vor, wenn sich aus dem Vereinszweck ein besonderes Interesse des Vereins am Prozessausgang ergibt.
Weitere Voraussetzung für die Rechtsschutzgewährung ist,
- dass das den Rechtsstreit auslösende Ereignis nicht in die Zeit vor Vereinsbeitritt fällt,
- eine Wartefrist von drei Monaten ab Beitritt eingehalten ist,
- eine außergerichtliche Beratung des Mitglieds in der zum Prozess führenden Streitigkeit durch den Mieterverein erfolgt ist,
- der Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert ist,
- die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Mitglieds mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolgsaussichten verspricht
Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. In jedem Einzelfall wird dies vom Vorstand geprüft und darüber entschieden, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz gewährt wird. Die Entscheidung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.
Wird Rechtsschutz gewährt, können bei einer Selbstbeteiligung des Mitgliedes von 150,00 EUR für jedes Gerichtsverfahren folgende Kosten übernommen werden:
a) Übernahme einer gesetzlichen Vergütung des vom Mitglied beauftragten Rechtsanwalts einschließlich der Gebühren eines Vollstreckungsauftrages
b) Übernahme der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts des Prozessgegners mit Ausnahme etwaiger
Vollstreckungskosten
c) Übernahme der anfallenden Gerichtskosten mit Ausnahme der Kosten eines Sachverständigen
Die Mitgliedschaft darf während des Rechtsstreits nicht gekündigt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, aus dem Rechtsstreit resultierende Kostenerstattungsansprüche bis zur Höhe der vom Verein verauslagten Prozesskosten an den Mieterverein abzutreten.
7. Ist das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate in Rückstand, verliert das Mitglied den Anspruch auf Ausübung seiner satzungsgemäßen Rechte. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jederzeit die Interessen des Vereins zu wahren und sich jeder vereinsschädigenden Handlung zu enthalten.
8. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 11 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziffer 3; über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das passive Wahlrecht haben volljährige ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als ein Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu ist eine schriftliche Anzeige und eine Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist spätestens bis zum 30.09. beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft muss volle zwei Jahre andauern. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.
4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung des Vereins verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als sechs Monate in Rückstand ist.
7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
8. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 5 ist der Beschluss des Vorstandes dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Widerspruch ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens enden alle Vereinsämter.
9. Mitgliedsbuch und Mitgliedsausweis bleiben Eigentum des Vereins. Sie sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB
3.) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) drei Beisitzern
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlungmit einfacher Mehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur volljährige ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 8 erfüllen. Zur Vorstandswahl wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder, die seit mindestens 12 Monaten die Vereinsmitgliedschaft innehaben.
3. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich Tätige Ersatz für ihre in Ausübung der Tätigkeit anfallenden notwendigen tatsächlichen Aufwendungen erhalten, wobei auch angemessene Pauschalen festgelegt werden können.
4. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Für die Interimszeit nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden. Im Falle einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.
5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
6. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten und vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Insbesondere beschließt der Vorstand über:
a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen von § 5
b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen; die Inanspruchnahme der Beratung;
c) die Verwendung des Vereinsvermögens; insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
e) Aufwandsentschädigungen von Vergütungen ehrenamtlicher Funktionsträger;
f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
g) den Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Streichung von der Mitgliederliste;
i) Angelegenheiten des Rechtsschutzes
7. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch, er führt die Geschäfte des Vereins selbstständig, insbesondere erledigt er die laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand.
3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Mitgliederversammlung des rheinland-pfälzischen Landesverbands e.V.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über dir ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alle zwei Jahre, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes.
Bei Bedarf können weitere Versammlungen einberufen werden.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. In einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
Vorschläge zur Vorstandswahl sind ebenfalls spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Versammlung in der Geschäftsstelle des Mietervereins einzureichen.
Anträge von Mitgliedern zu Ziffer 8 g) und h) (Satzungsänderung, Austritt/Wechsel des Landesverbandes und Auflösung/Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung hingegen nicht mehr möglich.
3. Stimmberechtigt sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder, (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Personenmehrheiten besitzen bei Wahlen eine Stimme, die nur einheitlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziffer 8 der Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter(in) geleitet. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung auf Verlangen zu jedem Punkt der Aussprache Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.
7. Der Mitgliederversammlung ist der Bericht der Rechnungsprüfung zu verlesen. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
8. Die Mitgliederversammlung hat neben den sonstigen in der Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über
a) Geschäftskassenbericht und Jahresabschluss
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Höhe des Jahresbeitrages
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein
h) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband
9. Zu Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 11 Ziff. g) und h) genannten Angelegenheiten beraten werden, ist der DMB-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Mieterbund e.V. innerhalb der Fristen des § 11 Ziff. 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu Anträgen nach § 11 Ziff. 8 g) und h) ist ohne Anwesenheit eines Vertreters des DMB-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. nicht wirksam.
10. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können angemessene Aufwandsentschädigungen und Vergütungen erhalten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für den Zeitraum von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bleiben so lange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer ordnungsgemäß bestellt sind.
3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversamlung eine Rechnungsprüfung unter Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, gegebenenfalls stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie in der Mitgliederversammlung.
4. Die Wahl kann entfallen, wenn Kassen- und Rechnungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. Der Vorstand kann einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder der steuerberatenden Berufe verpflichten, einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahrs, mindestens jedoch vor der satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung, eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und der Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und deren Ordnungsgemäßheit zu testieren.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn ein Vertreter des DMB-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Mieterbund e.V. eingeladen worden ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten und Unterlagen zu übergeben sind.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche an den Verein und für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich der Sitz des Vereins.
Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 20.12.2016 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen unter VR-Nr. VR 945 am 23.02.2017 eingetragen.